BESCHEIDKLAR

KI-Erklärung gemäß EU-KI-Verordnung

Für Bescheidklar – Transparenz über den Einsatz von KI


I. Inkrafttreten und Geltungsbeginn der KI-VO

Die EU-KI-Verordnung (KI-VO) wurde am 13. Juni 2024 erlassen und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

  • Grundsätzlicher Geltungsbeginn: 2. August 2026
  • Frühere Anwendbarkeit einzelner Kapitel:
    • Ab 2. Februar 2025: Kapitel I und II (Art. 1–5 KI-VO)
    • Ab 2. August 2025: Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, VII, XII (außer Art. 101), sowie Art. 78 KI-VO
    • Ab 2. August 2027: Art. 6 Abs. 1 KI-VO und damit verbundene Pflichten

Damit entfaltet die KI-VO ihre Wirkung stufenweise.

II. Anwendungsbereich der KI-VO für Bescheidklar

Bescheidklar fällt unter den Anwendungsbereich der KI-VO (Art. 2 Abs. 1 lit. a KI-VO), da das System in der EU bereitgestellt wird und seine Ausgaben innerhalb der Union genutzt werden.

Die in Art. 2 Abs. 3 ff. KI-VO normierten Ausnahmen (z. B. militärische Zwecke, reine Forschung, rein private Nutzung, Open-Source-Hochrisiko) greifen nicht.

III. Einstufung nach Risikokategorien

Bescheidklar entfaltet keine Rechtswirkungen und trifft keine verbindlichen Entscheidungen. Es dient ausschließlich der sprachlichen Ersteinschätzung („Ampelauswertung“). Es erfolgt keine Steuerung über Sozialleistungen, keine Kreditwürdigkeitsprüfung, keine Risikobewertung, keine Preisgestaltung.

Selbst wenn Bescheidklar als Hochrisiko-KI-System eingeordnet würde, fiele es unter die Ausnahme: Es dient ausschließlich dazu, das Ergebnis einer bereits abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit (den erlassenen Bescheid) sprachlich zu verbessern und aufzubereiten, ohne die menschliche Entscheidung zu ersetzen.

Bescheidklar wird nicht von Gerichten oder Behörden eingesetzt und beeinflusst keine Wahlentscheidungen. Es setzt keine manipulativen, täuschenden oder diskriminierenden Verfahren ein.

IV. Verbotene Praktiken

Bescheidklar nutzt keine verbotenen Verfahren, insbesondere:

  • Keine unterschwellige Beeinflussung oder Täuschung
  • Keine Ausnutzung schutzbedürftiger Gruppen
  • Kein Social Scoring
  • Keine Risikobewertung zu kriminellem Verhalten
  • Keine biometrische Datennutzung, Gesichtserkennung oder Emotionserkennung
  • Keine Echtzeit-Fernidentifizierung

Ziel ist die Unterstützung vulnerabler Gruppen (funktionale Analphabeten, Migranten, Menschen in schwierigen Lebenslagen).

V. Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

Bescheidklar ist kein Anbieter von Basismodellen und nutzt ausschließlich Modelle von Microsoft Azure OpenAI. Pflichten nach Art. 51 ff. KI-VO treffen daher den Modellanbieter, nicht Bescheidklar. Bescheidklar bleibt verantwortlich für den transparenten und rechtmäßigen Einsatz des Modells im konkreten Anwendungsfall.

VI. Transparenzpflichten

Bescheidklar erfüllt die Transparenzanforderungen wie folgt:

  • Nutzer werden klar informiert, dass sie mit einem KI-System (Azure OpenAI) interagieren.
  • Zweck: sprachliche Ersteinschätzung von Bescheiden (Ampelauswertung).
  • Es erfolgt keine rechtliche Prüfung und keine verbindliche Entscheidung über Ansprüche oder Rechte.
  • Datenverarbeitung: ausschließlich automatisiert, ohne menschliche Einsicht, nur wenige Sekunden Dauer.
  • Nutzen: Unterstützung zur Orientierung und Erleichterung des Zugangs zum Recht.

VII. Verhältnis zur DSGVO

Die Pflichten nach der KI-VO gelten parallel zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO. Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener und besonderer Daten (Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) bleibt unberührt. Die KI-Erklärung ergänzt die Datenschutzerklärung und schafft Transparenz über die Funktionsweise der eingesetzten Systeme.

VIII. Dokumentation und Risikoüberwachung

Bescheidklar verpflichtet sich:

  • Die Transparenzpflichten regelmäßig zu überprüfen
  • Die Nutzung der KI zu dokumentieren
  • Risiken für die Rechte und Freiheiten der Nutzer fortlaufend zu überwachen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen

IX. Einstufung

Bescheidklar ist als KI-System mit begrenztem Risiko einzustufen. Die damit verbundenen Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO werden eingehalten.

Zur Datenschutzerklärung